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4120 Benachrichtigung über Entfernung aus der Google-Suche gemäß europäischem Datenschutzrecht

Es kann vorkommen, dass Sie von Google eine E-Mail bekommen, dass einzelne Seiten Ihres Trauerportals aus den Suchergebnissen gelöscht wurden. Hierbei handelt es sich um eine eine Löschung nach dem Recht auf Vergessenwerden.

Das Recht auf Vergessenwerden ist eine Ausprägung des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Danach können betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden – etwa wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden, unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die betroffene Person wirksam Widerspruch eingelegt hat.

Das Recht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Eine Löschung kann zum Beispiel abgelehnt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Information besteht oder die Veröffentlichung durch die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt ist. Es muss daher immer zwischen dem Schutz der Privatsphäre einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information andererseits abgewogen werden.

Bei einem Antrag an Google geht es in der Regel nicht darum, die Gedenkseite auf dem Trauerportal selbst zu löschen. Vielmehr soll Google den Link zur Gedenkseite aus seinen Suchergebnissen entfernen, insbesondere bei Suchanfragen nach dem Namen der betroffenen Person. Die Gedenkseite bleibt dadurch grundsätzlich weiterhin auf dem Trauerportal erreichbar; sie wird lediglich nicht mehr oder nicht mehr so leicht über Google gefunden. Man spricht deshalb auch von Auslistung oder Deindexierung, nicht von einer vollständigen Löschung aus dem Internet.

Der Antrag an Google kann besonders relevant sein, weil eine Suchmaschine die Auffindbarkeit einer Gedenkseite erheblich verstärkt. Ohne Suchmaschinenindex wäre die Seite möglicherweise nur Personen bekannt, die die genaue Internetadresse kennen. Durch die Suche nach einem Namen können dagegen auch persönliche Angaben aus einer Traueranzeige, Namen von Angehörigen sowie Namen von Personen sichtbar werden, die kondoliert oder eine virtuelle Kerze entzündet haben.

Dabei ist zu unterscheiden: Die DSGVO gilt nach Erwägungsgrund 27 DSGVO grundsätzlich nicht für personenbezogene Daten Verstorbener. Angehörige können daher nicht ohne Weiteres allein mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ die Entfernung von Daten verlangen, die ausschließlich den verstorbenen Menschen betreffen. Eine Gedenkseite kann aber zugleich personenbezogene Daten lebender Personen enthalten – etwa die Namen und Kontaktdaten von Angehörigen oder die Namen von Kondolierenden. Diese Personen können sich hinsichtlich ihrer eigenen Daten auf die Betroffenenrechte der DSGVO berufen. Daneben können zum Schutz des Andenkens Verstorbener weitere nationale Rechte, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, eine Rolle spielen.

Google prüft einen solchen Antrag im Einzelfall. Dabei wird unter anderem berücksichtigt, ob die Informationen noch aktuell und relevant sind, wie stark sie in die Privatsphäre eingreifen, ob es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt und ob ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht. Ein Antrag führt deshalb nicht automatisch zur Entfernung. Er sollte möglichst genau benennen, welche personenbezogenen Daten welcher lebenden Person betroffen sind, unter welcher konkreten Internetadresse sie erscheinen und warum ihre Auffindbarkeit über Google unverhältnismäßig ist.